Općenito

Uvjeti isporuke i plaćanja

Opći uvjeti prodaje i isporuke koji slijede postaju sadržaj kupoprodajnog ugovora. Protivni ili tome odstupajući prodajni uvjeti ili druga ograničenja kupca ne priznaju se, osim ako je kupac - FÖRCH - u specifičnom slučaju to izričito pismeno potvrdio.

1. Ponude, nalozi

1.1 FÖRCH-ove ponude su vezano za cijenu, količinu, rok nabave i mogućnost dostave neobavezni do dana dostave.

1.2 Nalozi kupca postaju obvezujući za FÖRCH kroz pisanu potvrdu (ali i račun ili potvrdu dostave) od strane prodavača.

2. Zaračunavanje

2.1 Uz zakonski porez na promet, zaračunava se cijena prodavača koja je važeća u trenutku dostave robe.

2.2 Sve cijene sa ponuda i popisa podrazumijevaju se općenito od skladišta FÖRCH. Otpremni troškovi zaračunavaju se zasebno.

2.3 Ukoliko se unutar narudžbe i dostave promijene mjerodavni uvjeti za ispostavu cijene, FÖRCH je odgovarajuće tim promjenama ovlašten prilagoditi i cijenu.

3. Plaćanje

3.1 Ukoliko nije drugačije dogovoreno, računi se plaćaju unutar 30 dana od ispostave računa bez odbitka. Ukoliko se plaćanje ostvari untar 14 dana , odobrava se 2% odbitka. Uvjeti plaćanja navedeni na potvrdi naloga, vrijede kao dogovoreni.

3.2 Ako postoji sumnja u solventnost i bonitet kupca, a on nije unatoč opomenama spreman platiti unaprijed, niti dati osiguranje plaćanja, FÖRCH može odustati od ugovora prije isporuke robe. 

3.3 Mjenice i čekovi moraju biti odobreni od strane FÖRCH-a; ne predstavljaju plaćanje. Rok dospijeća računa je devedeset dana od datuma računa.

3.4 Uplate se uvažavaju tek kada je iznos na raspolaganju na jednom od FÖRCH-ovih računa.

3.5 Zadržavanje od strane kupaca je isključivo. On smije kompenzirati samo sa neospornim, pravno valjanim potraživanjima.

3.6 Zastupnici Vertreter sind zur Gegennahme von Zahlungen ohne schriftliche Vollmacht von FÖRCH nicht berechtigt.

4. Isporuka

4.1 FÖRCH se uvijek trudi, isporučiti robu što prije. Vrijeme isporuke nije određeno. 

4.2 Ukoliko se odstupa od toga i rok dostave je dogovoren, kupac u slučaju kašnjenja isporuke ima pravo odrediti primjeren rok isporuke koji je u pravilu četiri tjedna. I dalje se drži do ispravne i pravovremene isporuke od strane FÖRCH-a.

4.3 Kao dan isporuke vrijedi dan u kojem je roba napustila skladište, a ukoliko se taj dan ne može točno odrediti, vrijedi dan u kojem je kupcu roba dana na raspolaganje.

5. Otprema

5.1 Otprema naručene robe u pravilu ide na trošak nalogodavca.

5.2 FÖRCH si ostavlja izbor puta i načina otpreme. Naknadni troškovi uzrokovani posebnim željama otpreme idu kupcu na trošak. Isto vrijedi ako nakon zaključenja ugovora dođe do povećanja teretnih tarifa, naknadnih troškova za preusmjeravanje, skladišnih troškova itd., ukoliko nije dogovorena besplatna dostava. 

5.3 Opasnost od uništavanja, gubitka ili oštećenja robe odlazi sa njenom pošiljkom ili prelazi na kupca ukoliko ju on osobno preuzme. 

6. Preduvjeti preuzimanja vlasništva

6.1 Roba prelazi u vlasništvo kupca tek kada on ispuni sve poveznice iz poslovne suradnje sa FÖRCH-om, uključujući i sporedne zahtjeve, prava na naknadu štete i prispijeće šekova i mjenica. Ogranićenje vlasništva zadržava se i kada se na aktualni račun uvedu pojedinačni zahtjevi od FÖRCH-a i saldo se povuče i priznaje. 

6.2 FÖRCH ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber FÖRCH im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn FÖRCH dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt FÖRCH vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware für eine angemessene Vergütung verlangen.

6.3 Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für FÖRCH tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen FÖRCH zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum von FÖRCH erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt FÖRCH Mieteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritten befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an FÖRCH ab.

6.4 Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber FÖRCH ordnungsmäßig erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.

6.5 Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für FÖRCH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an FÖRCH ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit andern Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von FÖRCH für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an den FÖRCH gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil von FÖRCH entspricht.

6.6 Erscheint FÖRCH die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und FÖRCH alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer FÖRCH unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der FÖRCH zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen von FÖRCH gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist FÖRCH auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch FÖRCH.

7. Schadenersatz

7.1 Schadenersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von FÖRCH, der Leitenden Angestellten und anderen Erfüllungshilfen von FÖRCH ausgeschlossen.

7.2 Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet FÖRCH nur, wenn ein grobes Verschulden von FÖRCH oder eines leitenden Angestellten von FÖRCH vorliegt.

7.3 Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie zum Beispiel die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

8. Mängelrügen

8.1 Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.

8.2 Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die Verjährung bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.

8.3 Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von FÖRCH zurückgesandt werden.

9. Rechte des Käufers bei Mängeln

9.1 Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch FÖRCH fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist.

9.2 Der Käufer ist verpflichtet, FÖRCH unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen FÖRCH bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9.3 Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

10. Verjährung

10.1 Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie zum Beispiel die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

11. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

11.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen von FÖRCH beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.

11.2 Die anwendungstechnische Beratung von FÖRCH in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von FÖRCH gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von FÖRCH und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

12. Marken

12.1 Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse von FÖRCH unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen von FÖRCH, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.

12.2 Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen von FÖRCH für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen von FÖRCH, insbesondere dessen Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung von FÖRCH, insbesondere als Bestandteilsangabe, zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel

13.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Neuenstadt.

13.2 Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind, Heilbronn. FÖRCH ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

13.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Theo Förch GmbH & Co. KG, Stand 01.01.2004